Gute Nachricht für Bezieher von Hartz IV (Arbeitslosengeld II nach SGB II) und Sozialhilfe (nach SGB XII): Das Sozialgericht Bayreuth hat mit Urteil vom 28.11.2017 entschieden, dass das bayerische Betreuungsgeld nicht auf Hartz IV- und Sozialhilfe-Leistungen anzurechnen ist.
Ich begrüße diese Entscheidung, denn die bisherige gegenseitige Verrechnung dieser Sozialleistungen war schlichtweg absurd und ungerecht. Endlich gilt auch für Hartz-IV-Empfänger, was für andere Eltern gilt. Beispielsweise erhalte nun nicht mehr nur die gut situierte Manager-Frau das Betreuungsgeld, sondern auch die arbeitslose Frau und Mutter, die engagiert nach einem Arbeitsplatz sucht.
Wichtig für die Betroffenen ist nun, in den restlichen drei Wochen diesen Jahres einen Überprüfungsantrag einzulegen, sonst gehen die Ansprüche von 150 EUR im Monat für das Jahr 2016 verloren. Gleiches gilt für neue Bescheide, in denen das bayerische Betreuungsgeld angerechnet wird. Gegen diese sollte sofort Widerspruch eingelegt werden.
Im Juni 2016 hatte der Landtag das Gesetz zum Bayerischen Betreuungsgeld beschlossen und damit der Bundesleistung einen nahtlosen Übergang zur Landesleistung bereitet. Seither können Eltern in Bayern, die ihre Kinder im zweiten und dritten Lebensjahr ohne Inanspruchnahme öffentlicher Angebote wie etwa Kindertagesstätten betreuen, monatlich 150 Euro vom Staat beziehen.
Das Urteil gibt es hier zum Nachlesen: http://www.kanzlei-deterding.de/resources/Urteil+Anrechnung+Betreuungsgeld.pdf