Das Starke-Familien-Gesetz: Wir stärken Familien mit kleinen Einkommen.

09. Januar 2019

Wir stärken Familien mit kleinen Einkommen. Für sie machen wir Schulbus und Schulessen kostenfrei. Mehr Schülerinnen und Schüler bekommen Lernförderung. Außerdem erhöhen wir den Kinderzuschlag und den Zuschuss zum Schulbedarf. Und wir bauen Bürokratie ab. Wir wollen, dass kein Kind in Armut aufwächst und alle die gleichen Chancen haben.

WAS WIR ERREICHEN WOLLEN:

1) Wir stärken Familien mit kleinen Einkommen. Kinder dürfen kein Armutsrisiko sein.

Deswegen…

…unterstützen wir mit dem Kinderzuschlag nun viel mehr Kinder von Familien mit kleinen Einkommen und erleichtern ihnen, mit ihrem Einkommen über die Runden zu kommen.

In Deutschland leben 8,2 Mio. Familien mit 13,4 Mio. minderjährigen Kindern. Rund 1 Mio. Familien mit rund 2 Mio. Kindern haben kleine Einkommen und leben oberhalb der SGB II-Grenze. Sie sind Zielgruppe unseres Kinderzuschlags.

…erhöhen wir den Kinderzuschlag so, dass er zusammen mit dem Kindergeld und den Leistungen für Bildung und Teilhabe das Existenzminimum der Kinder und damit ihren Bedarf sichert. Den Kinderzuschlag bekommen Familien, in denen das Einkommen der Eltern nicht den gesamten Bedarf der Familie abdeckt. Der Kinderzuschlag funktioniert dann wie ein Zuschlag zum Kindergeld. In einem ersten Schritt wird der Höchstbetrag des Kinderzuschlags von bisher 170 Euro monatlich pro Kind für die Zeit vom 01.07.2019 bis zum 31.12.2020 auf 185 Euro angehoben. Ab 01.01.2021 wird der Höchstbetrag dann entsprechend dem von der Bundesregierung festgestellten Existenzminimum dynamisiert.

…erhöhen wir zum 1. Juli 2019 das Kindergeld für alle um 10 Euro pro Monat. 2021 steigt es nochmals um 15 Euro.

2) Wir schaffen mehr Gerechtigkeit für Eltern: Wer mehr arbeitet, wird mehr in der Tasche haben. Wer alleine erzieht, wird besser unterstützt.

Deswegen…

…bleibt mehr Kinderzuschlag übrig, wenn das Einkommen der Eltern steigt. Derzeit entfällt der Kinderzuschlag ab einem bestimmten Einkommen mit einem Schlag. In Zukunft werden den Eltern, wenn sie mehr verdienen, als sie für sich selbst brauchen, für jeden zusätzlichen verdienten Euro nur 45 Cent vom Kinderzuschlag abgezogen. Wenn der Kinderzuschlag für Familien wegen des gestiegenen Einkommens ausgelaufen ist, erhalten sie jedenfalls weiter das Kindergeld.

…sollen Alleinerziehende mehr Kinderzuschlag bekommen, auch wenn sie für ihre Kinder Unterhaltszahlungen oder einen Unterhaltsvorschuss vom Staat erhalten. Momentan verhindern Unterhaltszahlungen oder Unterhaltsvorschuss, dass der Kinderzuschlag bezogen werden kann. Deshalb erhalten momentan nur wenige Alleinerziehende den Kinderzuschlag, obwohl sie ihn brauchen würden.

...können Kinder einen größeren Teil ihres Einkommens behalten, als zuvor, zum Beispiel wenn sie neben der Schule jobben.

3) Wir reduzieren den Aufwand für die Familien.

Deswegen…

…wird der Kinderzuschlag in Zukunft für sechs Monate gewährt. Eltern müssen in diesem Zeitraum keine neuen Unterlagen für den Kinderzuschlag einreichen, wenn sich ihr Einkommen verändert.

…müssen Familien nicht zwischen Kinderzuschlag und Grundsicherung hin- und herwechseln, wenn ihr Einkommen etwas schwankt.

…fällt der Eigenanteil bei gemeinschaftlicher Mittagesverpflegung weg. Eltern müssen damit nicht mehr aufwendig den Eigenanteil mit dem Essensanbieter abrechnen, der bisher aus anderen Einnahmen wie z.B. dem Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II erbracht werden musste. Das Geld steht dann zusätzlich für die Kinder zur Verfügung.

4) Wir verbessern Chancen für Kinder in der KiTa und in der Schule, damit es jedes Kind packt.

Das Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) eröffnet Chancen auf Teilhabe. Es richtet sich an Familien, die Leistungen der Grundsicherung erhalten, Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen. Diese Leistungen ermöglichen Kindern und Jugendlichen, an Bildungs- und Förderangeboten in der Schule oder in ihrer Freizeit teilzunehmen. Wir wollen gleiche Chancen für alle Kinder: Leistung und Talent sollen über ihre Zukunft entscheiden, nicht die soziale Herkunft.

Deswegen…

…erhöhen wir das Schulstarterpaket. Für das Schuljahr 2019/2020 wird der Zuschuss zum persönlichen Schulbedarf von 100 Euro auf 150 Euro erhöht. Im August werden jeweils 100 Euro und im Februar 50 Euro pro Kind ausbezahlt. Davon können bspw. Stifte, Schulranzen, Hefte oder eine Lern-App gekauft werden. Künftig wird das Paket jährlich in gleichem Maß wie der Regelbedarf erhöht.

…kommen wir für die Kosten für gemeinschaftliche Mittagessen in der Schule, Kita und Kindertagespflege auf. So sichern wir ein Mittagessen für jedes Kind.

…übernehmen wir die vollen Kosten für die Schülerbeförderung. Dies gilt auch für Schülerfahrkarten des öffentlichen Nahverkehrs, die ebenfalls für Fahrten außerhalb des Schulverkehrs genutzt werden können.

…unterstützen wir Nachhilfe für Schülerinnen und Schüler auch, wenn die Versetzung nicht gefährdet ist. Das ist gute Lernförderung.

Zusätzlich zum Starke-Familien-Gesetz werden mit dem Gute-KiTa-Gesetz alle Eltern, die Kinderzuschlag, Leistungen aus dem SGB II oder Wohngeld, beziehen, in Zukunft von KiTa-Gebühren befreit.

Wie verbessert sich die Situation von Familien durch das Starke-Familien-Gesetz?

  • mehr Kinderzuschlag
  • mehr Bildungs- und Teilhabeleistungen
  • mehr Kindergeld (durch das FamilienentlastungsG)

[Steuerliche Verbesserungen kommen ggf. noch hinzu; die Berechnungen basieren auf den geplanten Familienleistungen sowie Bildungs- und Teilhabepaket.]

1) Beispiel für die Erhöhung des Kinderzuschlags: Familie Schubert mit zwei Kindern und einem Brutto-Einkommen von 2.500 Euro

Familie Schubert hat zwei Kinder: Jennifer (7 Jahre) und Tim (12 Jahre). Vater Thomas arbeitet als Maler und hat ein Brutto-Einkommen von 2.500 Euro. Mutter Bettina ist nicht erwerbstätig, weil es in der Schule keine ausreichende Nachmittagsbetreuung gibt und die Verkehrsverbindungen ungünstig sind. Die Familie erhält für ihre beiden Kinder den Kinderzuschlag. Durch die Reform erhält sie in unserem Beispiel im Monat Februar 142 Euro mehr als jetzt. Dies liegt an dem erhöhten Kindergeld, dem erhöhten Kinderzuschlag und der Verbesserung der Bildungs- und Teilhabeleistungen.

StarkeFamBsp1

2) Beispiel für einen reduzierten bürokratischen Aufwand für Familien: Udo Bruns hat als Krankenpfleger aufgrund wechselnder Schichten ein monatlich unterschiedliches Einkommen. Er lebt mit seiner Frau Elke, die nicht erwerbstätig ist, und der gemeinsamen Tochter Marie (8 Jahre) zusammen.

Geltendes Recht:

Aus Udo Bruns Einkommen der letzten drei Monate vor Antragstellung wird ein Durchschnittseinkommen ermittelt. Dabei wird davon ausgegangen, dass das so ermittelte Einkommen auch in den nächsten sechs Monaten im Durchschnitt erreicht wird („Prognose“). Nach Ende des Bewilligungszeitraumes von sechs Monaten wird rückwirkend überprüft, ob die Prognose zutreffend war.

In Einzelfällen kann es aufgrund extrem unterschiedlicher Zahlungseingänge auch zu monatlichen Bewilligungen kommen.

Änderung durch Reform:

Aus Udo Bruns Einkommen der letzten sechs Monate vor Antragstellung wird ein Durchschnittseinkommen ermittelt. Das so ermittelte Einkommen wird der Berechnung des Kinderzuschlags zugrunde gelegt. Eine rückwirkende Überprüfung nach Ende des Bewilligungszeitraumes von sechs Monaten erfolgt nicht (mehr).

Zudem fallen die Eigenanteile für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung und die Schülerbeförderung weg, die die Eltern bislang aus anderen Einnahmen (z.B. Sozialgeld) zu bestreiten hatten.

Folgen:

Udo Bruns kann sich auf die Zahlung des bewilligten Kinderzuschlags verlassen. Auch wenn sich während des Bezugs von Kinderzuschlag das Einkommen von Herrn Bruns ändert, wird der Kinderzuschlag trotzdem in der bereits bewilligten Höhe weitergezahlt. Für den Fall, dass sich das Einkommen jedoch vermindert, kann Herr Bruns zusätzlich Leistungen nach dem SGB II beantragen. So wird in jedem Fall gewährleistet, dass der Bedarf der gesamten Familie gedeckt wird.

3) Beispiel für die Anrechnung des Kindeseinkommens: Familie Schmidt mit einem Elternteil, einem Kind und einem Brutto-Einkommen von 1.300 Euro Eva Schmidt arbeitet als Teilzeitkraft im Einzelhandel und erzieht ihren elfjährigen Sohn Lucas alleine. Sie hat ein Brutto-Einkommen von 1.300 Euro. Vor der Reform erhielt Frau Schmidt aufgrund der vollständigen Anrechnung des Unterhaltsvorschusses keinen Kinderzuschlag. Durch die Reform erhält sie insgesamt 121 Euro mehr als jetzt, vor allem weil nun das Einkommen des Kindes (in diesem Fall der Unterhaltsvorschuss) nur noch teilweise angerechnet wird und die Kosten für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung und die Schülerbeförderung vollständig übernommen werden.

StarkeFamBsp2

4) Beispiel für den Wegfall der oberen Einkommensgrenze (Wegfall Abbruchkante) und Anrechnung des Elterneinkommens zu 45%: Familie Yilmaz mit zwei Kindern und einem Brutto-Einkommen von 2.550 Euro

Familie Yilmaz hat zwei Kinder: Emine (5 Jahre) und Cem (12 Jahre). Mutter Hatice arbeitet als Pharmazeutisch-Technische Assistentin und Vater Harun ist arbeitssuchend. Hatice Yilmaz erhält eine Lohnsteigerung von monatlich brutto 10 Euro. Bisher wäre die Familie damit aus der Leistung heraus gefallen. Nach der Reform kann die Familie weiterhin Kinderzuschlag für Emine und Cem beziehen. Darüber hinaus fallen durch das Gute-KiTa-Gesetz die Kita-Gebühren für Emine weg sowie die Eigenanteile für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung beider Kinder und die Schülerbeförderung des Sohnes.

StarkeFamBsp3

5) Beispiel für den erweiterten Zugang zum Kinderzuschlag aus verdeckter Armut Familie Müller mit drei Kindern und einem Brutto-Einkommen von 1.600 Euro Familie Müller hat drei Kinder: Leo (12 Jahre), Sophie (7 Jahre) und Maria (2 Jahre). Vater Martin arbeitet als Verkäufer in Teilzeit, Mutter Stefanie ist arbeitssuchend und betreut zurzeit die Kinder. Die Familie hat ein Brutto-Einkommen von 1.600 Euro. Mit dem Einkommen, dem Kindergeld, Wohngeld und Bildungs- und Teilhabeleistungen für die Kinder hat die Familie netto 2.398 Euro und kommt damit gerade über die Runden. Sie wäre berechtigt, Grundsicherung zu beantragen, möchte dies aber nicht. Deshalb können die Eltern derzeit auch keinen Kinderzuschlag beantragen. Nach der Reform kann die Familie den Kinderzuschlag beantragen und erhält damit und dank der Streichung der Eigenanteile für Mittagsverpflegung und Schülerbeförderung in unserem Beispiel im Februar 2020 632 Euro mehr, als sie im Februar 2019 hatte.

StarkeFamBsp4

6) Beispiel mit zwei Verdienern: Familie Kovač mit drei Kindern und einem Brutto-Einkommen von 2.400 bzw. 2.850 Euro.

Familie Kovač hat drei Kinder: Daniela (12 Jahre), Aleksandra (7 Jahre) und Marko (5 Jahre). Mutter Ivana arbeitet als Elektrikerin, ihr Mann Boris ist arbeitssuchend und betreut zurzeit die Kinder. Die Familie hat ein Brutto-Einkommen von 2.400 Euro. Mit dem Einkommen, dem Kindergeld, Wohngeld und Bildungs- und Teilhabeleistungen für die Kinder hat die Familie netto 3.201 Euro.

Als ihr Mann Boris vorübergehend einen Mini-Job aufnimmt, verringert sich das zur Verfügung stehenden Netto-Einkommen der Familie plötzlich auf 3.109 Euro, denn der Kinderzuschlag fällt schlagartig weg. Mehr Erwerbstätigkeit lohnt sich also nicht für die Familie. Nach der Reform lohnt sich mehr Erwerbstätigkeit auch für Familien mit einem kleinen Einkommen, wenn ein zweites Einkommen hinzukommt: Die Familie erhält dann trotz des Mehreinkommens durch die Erwerbstätigkeit des Vaters den Kinderzuschlag und hätte ein Haushalts-Netto-Einkommen von 3.504 Euro – das sind nach der Reform im Februar 2020 395 Euro mehr, als sie im Februar 2019 hatte. Vom Hinzuverdienst bleibt spürbar etwas übrig. Der Anreiz zu Mehrarbeit ist gesetzt. Durch das Gute-KiTa-Gesetz spart Familie Kovač außerdem 250 Euro KiTa-Gebühren für den kleinen Marko. Damit sind es insgesamt 645 Euro mehr.

StarkeFamBsp5

Teilen