Der Mindestlohn für Azubis kommt

28. Oktober 2019

... und das schon zum 1. Januar 2020, wenn das Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung [Berufsbildungsmodernisierungsgesetz (BBiMoG)] in Kraft tritt.

DAS HABEN WIR ERREICHT

Die Auszubildenden tragen durch ihre Arbeit zur betrieblichen Wertschöpfung bei und damit zum wirtschaftlichen und sozialen Erfolg Deutschlands. Das muss auch ihre Ausbildungsvergütung widerspiegeln. In Branchen mit Flächentarifverträgen darf die Ausbildungsvergütung den geltenden Tarifvertrag künftig nicht um mehr als maximal 20 Prozent unterschreiten, auch wenn der betroffene Betrieb selbst nicht tarifgebunden ist. Wenn es beispielsweise eine tarifliche Ausbildungsvergütung von 1000 Euro in einer Branche gibt, muss ein nichttarifgebundener Betrieb weiterhin 800 Euro zahlen. Der Betrieb darf nicht auf die Mindestausbildungsvergütung (kurz: MAV) absenken.

Die Mindestausbildungsvergütung ist somit eine wichtige untere Haltelinie für Branchen ohne gültigen Tarifvertrag. Dies ist ein Erfolg, den die Spitzenvertreter von Arbeitgebern (BDA) und Arbeitnehmern (DGB) gemeinsam verhandelt haben. Ausbildungsvergütungen werden natürlich auch weiterhin durch Tarifverträge zwischen den Sozialpartnern geregelt. Zukünftig sichert die MAV aber eine untere Grenze. Tarifverträge, die derzeit noch unterhalb dieser Grenze liegen, können aufgekündigt werden. Kommt es zu keinem neuen Tarifvertrag mit einer Besserstellung, fallen die Auszubildenden automatisch zumindest auf das Niveau der MAV. Mit jedem Ausbildungsjahr packen Auszubildende immer mehr mit an im Betrieb. Das muss sich auch in der MAV widerspiegeln. Dieser prozentuale jährliche Zuwachs ist eine echte Anerkennung ihrer bereits geleisteten Arbeit im Betrieb.

2019-10 Mindestausbildungsvergütung

Wir haben auch eine dauerhafte Dynamisierung der MAV nach dem Jahr 2024 durchgesetzt. Das heißt die MAV wird automatische prozentual an die bundesdurchschnittliche Entwicklung aller Ausbildungsvergütungen angepasst.

WAS HABEN WIR IM PARLAMENTARISCHEN VERFAHREN ZUSÄTZLICH ERREICHT

1. Lernort Berufsschule bei der dualen Ausbildung gestärkt

  • Wenn der Berufsschultag vorbei war, mussten über 18-Jährige bisher zurück in den Be-trieb oder an anderen Tagen Zeiten nacharbeiten. Damit ist jetzt Schluss. Alle Auszubildenden haben zukünftig einen gesetzlichen Anspruch auf Freistellung von der betrieblichen Arbeit an einem Berufsschultag mit mindestens 5 Unterrichtsstunden oder in Blockunterrichtswochen mit mindestens 25 Unterrichtsstunden. Damit sind jetzt alle Azubis, egal welchen Alters, gleichgestellt.

  • Azubis brauchen Ruhe zur Vorbereitung ihrer Abschlussprüfung. Deshalb gibt es ab jetzt eine gesetzliche Freistellung für einen zusätzlichen Lerntag am Vortag einer Prüfung.

  • Außerdem müssen zukünftig nicht nur die Kosten für betriebliche Lernmittel, wie Werkzeuge und Werkstoffe vom Arbeitgeber übernommen werden, sondern auch für Fachliteratur, die zusätzlich zur Abschlussprüfung benötigt wird.

2. PrüferInnenmangel entgegenwirken

  • Um dem Mangel an PrüferInnen im dualen System entgegenzuwirken, haben wir den Freistellungsanspruch für PrüferInnen nun endlich im Gesetz verankert. Zukünftig haben PrüferInnen einen Rechtsanspruch auf Freistellung gegenüber ihrem Arbeitgeber und müssen sich im Zweifel nicht mehr Urlaub nehmen.

  • Mit der Zustimmung aller drei Prüfseiten (Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Berufsschulvertreter) kann eine reduzierte Prüfdelegation von zwei PrüferInnen gebildet werden. Nach fünf Jahren wird das Bundesinstitut für Berufsbildung (BiBB) jetzt aber evaluieren, ob diese Neuerung bestehende Engpässe bei zur Verfügung stehenden PrüferInnen wirklich vermindert und wie sich diese Delegationspraxis konkret qualitativ auswirkt.

3. Berufsbezeichnungen in die Schranken gewiesen

  • Der Wunsch des Bundesministeriums für Bildung und Forschung neue Bezeichnungen (Berufsspezialist, Bachelor Professional, Master Professional) für Fortbildungsstufen einzuführen, ist auf Kritik von zahlreichen Verbänden und den Ländern gestoßen. Wir haben uns dafür eingesetzt, dass alle bisherigen und bekannten Berufsbezeichnungen ohne zusätzliche rechtliche Voraussetzungen trotz der neuen Berufsbezeichnungen erhalten bleiben und diesen vorangestellt werden können.

  • Weiterhin bleibt auch abzuwarten, ob die Qualität der im Gesetzentwurf definierten Fortbildungsstufen auch ohne Rahmenpläne gesichert werden kann. Deshalb haben wir eine Evaluation vereinbart, in der dies geprüft wird.

4. Systematische Analyse und Bewertung zur Qualitätssicherung dualer Studiengänge

  • In den letzten Jahren sind verschiedene Modelle des dualen Studiums entstanden, bei denen unklar ist inwieweit sie Qualitätskriterien genügen oder eine sinnvolle Verzahnung von Hochschule und Betrieb erfolgt. Auch die vertraglichen Grundlagen und Rechtsansprüche von dual Studierenden in den Betrieben gestalten sich sehr unterschiedlich.

  • Wir beauftragen deshalb den Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung (BiBB) in Zusammenarbeit mit der Kultusministerkonferenz (KMK) mit einer systematischen Analyse und Bewertung, inklusive Handlungsempfehlungen. Der Bericht soll bis Frühjahr 2022 vorliegen.

Viele weitere Infos gibt es hier:

SPD (24.10.2019)_Azubi-Mindestlohn kommt

SPD-Bundestagsfraktion (24.10.2019)_Bundestag beschließt Mindestvergütung für Azubis

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