Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung

07. Juni 2018

Die Regierung von Unterfranken steht auf dem Standpunkt, die Erteilung einer Ausbildungserlaubnis sei nach Abschluss des Asylverfahrens nicht möglich. Das entspricht nicht der Rechtslage!

Gemeinsam mit meinen Landtagskollegen Volkmar Halbleib und Georg Rosenthal habe ich mich deshalb im Fall des jungen Nigerianers Timothy Oko-Oboh heute erneut an die Presse gewandt. Offenbar wird die ablehnende Haltung auch von Ministerpräsident Söder geteilt - so war es jedenfalls im Bericht über seine Würzburger Bürgersprechstunde zu lesen.

Gerade für geflohene Menschen wie Timothy Oko-Oboh wurde die „3+2-Regelung“ eingeführt. Sie greift ausdrücklich erst nach Abschluss eines Asylverfahrens und ermöglicht die Erteilung einer Duldung, „wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt “ (§ 60a Abs. 2 Satz 4 Aufenthaltsgesetz). Eingeführt wurde diese Regelung 2016 im Rahmen einer Verschärfung des Aufenthaltsrechts (Asylpaket II) auf Wunsch der Wirtschaft.

Strittig – auch zwischen Bundesinnenministerium (BMI) und Staatsregierung – scheint zu sein, ob mit der Ablehnung des Asylantrages „konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung“ bevorstehen und die Anwendung der 3+2-Regelung damit ausgeschlossen ist. Für uns ist klar, dass damit nur tatsächlich aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemeint sein können. Die Regelung würde sonst ins Leere laufen. Georg Rosenthal meint: „Ein Ausbildungsversprechen lag der Ausländerbehörde vor. Ihr Ermessenspielraum hätte ausgereicht, Timothy Oko-Oboh eine Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen.“

Volkmar Halbleib unterstützt außerdem eine Petition von Dr. Sven und Claire Stabenow für den bei ihnen lebenden Timothy Oko-Oboh an den bayerischen Landtag und forderte in einem Schreiben an Staatsminister Joachim Hermann eine „Lösung, die nicht nur im Interesse des Betroffenen, sondern auch im Interesse der Pflegeeinrichtung und im Interesse der gesellschaftlichen Akzeptanz ausländerrechtlicher Entscheidungen ist.“

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