Informationen zum Corona-Teilhabe-Fonds

21. Januar 2021

Menschen mit Behinderungen treffen Kontaktbeschränkungen besonders hart. Soziale Einrichtungen können ihre Dienste vielfach nicht wie gewohnt anbieten. Um Teilhabe und soziale Dienste in der Krise bestmöglich zu unterstützen und ihre Existenz auch für die Zukunft zu sichern, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bereits gehandelt:

Trotz eingeschränkter Möglichkeiten, Dienstleistungen anzubieten, wurden Zuschüsse weiter gewährt. Zudem wurde ein Investitionskredit für kommunale und soziale Unternehmen über die KfW sowie Überbrückungshilfen angeboten.

Seit Jahresanfang 2021 können Einrichtungen der Behindertenhilfe, Inklusionsbetriebe, Sozialkaufhäuser und gemeinnützige Sozialunternehmen zusätzliche Zuschüsse aus dem Corona-Teilhabe-Fonds beantragen, um entstandene Schäden auszugleichen. Der Deutsche Bundestag hat im letzten Jahr beschlossen, diesen Einrichtungen 100 Millionen Euro für die Bewältigung der Corona-Pandemie zur Verfügung zu stellen. Das BMAS hat dazu im Dezember 2020 eine Richtlinie erlassen.

2021-01_Corona-Teilhabe-Fonds

HINTERGRUND

In Deutschland gibt es rund 900 Inklusionsbetriebe mit rund 30.000 Beschäftigten, davon rund 13.000 schwerbehinderte Menschen. Mit dem Corona-Teilhabe-Fonds erhalten die genannten Institutionen und die dort arbeitenden oder begleiteten Menschen die notwendige Unterstützung zur Bewältigung der Krise.

Viele Inklusionsbetriebe und Einrichtungen der Behindertenhilfe sind von Umsatzeinbußen in der Corona-Pandemie ebenso betroffen wie andere Betriebe. Aber sie konnten von den Darlehen und Überbrückungshilfen für die Wirtschaft bisher nur eingeschränkt profitieren. Das hängt zum einen mit dem Gemeinnützigkeitsstatus zusammen.

Zum anderen sind insbesondere Inklusionsbetriebe oft mit einem großen Träger verbunden, was die Fördermöglichkeit häufig beschränkt. Wir dürfen in der Pandemie nicht die Menschen aus den Augen verlieren, deren berufliche und gesellschaftliche Teilhabe besonders voraussetzungsvoll ist. Sie hängt maßgeblich von Einrichtungen wie Inklusionsunternehmen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen und Sozialunternehmen ab. Mit dem Corona-Teilhabe-Fonds sollen Einnahmeeinbußen ausgeglichen werden, die durch die Einschränkungen in Folge der Pandemie entstanden sind. Die Förderung erfolgt in Form einer Liquiditätsbeihilfe. Sie kann bis zum 31. März 2021 für die Monate September 2020 bis März 2021 beim Integrationsamt des jeweiligen Bundeslandes beantragt werden.

Um die Förderung zu erhalten, müssen die Einrichtungen und Unternehmen glaubhaft machen, dass
• ihre Einnahmen auf Grund der COVID-19-Pandemie im Vergleich zum Vorjahr mindestens zehn Prozent niedriger sind,
• diese Einnahmen nicht ausreichen, um die betrieblichen Fixkosten zu decken und
• die bestehenden finanziellen Engpässe im Förderzeitraum nicht bereits durch andere Förderungen ausgeglichen werden.

Die Förderrichtlinie können Sie auch unter folgendem Link herunterladen: Bekanntmachung der Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen an Einrichtungen der Behindertenhilfe, Inklusionsbetriebe, Sozialkaufhäuser und Sozialunternehmen zum Ausgleich von Schäden infolge der Corona-Pandemie

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