Bisher konnten Betriebe, die bereits 2019 aufgrund anderer Störungen des Arbeitsmarkts bis zur Höchstdauer in Kurzarbeit waren, nicht direkt die Neuregelungen zur Kurzarbeit durch die Corona-Pandemie nutzen. Dieses Problem löst nun eine Verordnung aus dem Bundesarbeitsministerium.
Bundesarbeitsminister Hubertus Heil hat gestern eine Verordnung unterschrieben, die es Betrieben ermöglicht, direkt ohne Sperrfrist erneut Kurzarbeit wegen der Pandemie anzuzeigen. Mit der Verordnung wird die gesetzliche Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld von zwölf Monaten auf bis zu 21 Monate für Betriebe zu verlängern, die bereits im Jahr 2019 in Kurzarbeit gegangen sind und wegen der jetzt eingetretenen Corona-Krise die Kurzarbeit nicht innerhalb der Bezugsdauer von einem Jahr beenden können – oder kurzfristig wieder Kurzarbeit beantragen müssen.
Das rettet Betriebe, die sich in den vergangen 12 Monaten dank Kurzarbeit von Schwierigkeiten, beispielsweise wegen des Brexits, erholen konnten, danach vielleicht sogar schon wieder angelaufen sind, nun aber wegen der Coronakrise erneut Kurzarbeit beantragen müssen. Auch eine direkte Verlängerung der Kurzarbeit, ohne dazwischenliegende Zeiten des Normalbetriebs, ist damit möglich. Davon profitieren auch Betriebe bei uns in der Region.
Die Verordnung wird rückwirkend zum 31. Januar in Kraft treten. Die Verlängerung der Bezugsdauer soll längstens bis zum 31. Dezember 2020 gelten. Dadurch gibt es die Möglichkeit, die Situation im Herbst darauf hin zu prüfen, ob und inwieweit weiterer Regelungsbedarf besteht.