Mindestlohn braucht Kontrolle, um wirksam zu sein

06. Februar 2015

Von einigen Seiten werden Forderungen nach einer Einschränkung der Dokumentationspflichten beim Mindestlohn laut. Ich stelle mich klar gegen die vermehrten Versuche, den Mindestlohn aufzuweichen. Damit er seine Wirkung entfalten kann, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor unredlichen Löhnen zu schützen, muss er kontrolliert werden. Wirksame Kontrollen als unnötige Bürokratie zu diffamieren, ist falsch.

Die ehrlichen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben selbst ein großes Interesse daran, dass sich auch die Konkurrenz an den Mindestlohn hält. Und es ist nun wirklich keine Überforderung für Unternehmen, die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufzuschreiben. Dabei muss keine bestimmte Form eingehalten werden. Auch handschriftliche Notizen sind in Ordnung. Und Aufzeichnen müssen die Betriebe die Arbeitszeiten ja ohnehin, um ihre Lohnbuchhaltung zu organisieren.

Die Dokumentationspflicht gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in den neun Branchen tätig sind, die unter das Schwarzarbeitsbekämpfungs-Gesetz fallen. Sie entfällt, wenn das Monatseinkommen des Beschäftigten 2.958 Euro übersteigt. Darüber hinaus muss die Arbeitszeit bei geringfügiger Beschäftigung, den sogenannten Minijobs, im gewerblichen Bereich festgehalten werden, nicht jedoch in Privathaushalten. Eine private Haushaltshilfe auf 450-Euro-Basis ist also beispielsweise von der Pflicht ausgenommen.

Um die Allgemeingültigkeit des Mindestlohns sicherzustellen und sein Unterlaufen zu verhindern, schließt er auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in gemeinnützigen Einrichtungen sowie Sportvereinen ein. Auch sie haben ein Anrecht auf die faire Entlohnung ihrer Arbeit! Rein ehrenamtliche Tätigkeiten fallen allerdings nicht unter die Mindestlohnregelung.

Gesellschaftliches Engagement in Form des Ehrenamtes in Sportvereinen kann daher unverändert fortgeführt werden. Sportvereine werden durch das Mindestlohngesetz jedoch angehalten, klar zu stellen, wann Mitglieder ehrenamtliche Tätigkeiten ausüben und wann sie einer Beschäftigung im Verein nachgehen. Denn ein Arbeitsverhältnis schließt ein darüberhinausgehendes ehrenamtliches Engagement nicht aus. In diesen Fällen bedarf es lediglich einer eindeutigen Trennung von Ehrenamt und Beschäftigung. Dazu müssen die in einem Arbeitsverhältnis geschuldeten Leistungen nach Art und Umfang eindeutig vereinbart werden. Auch die Kombination eines Minijobs oder anderer Arbeitsverhältnisse mit der Ehrenamts- oder Übungsleitertätigkeit bleibt so möglich. Darüber hinaus hat die Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles die Spitzen von DOSB und DFB zu einem Gespräch über die Anwendung des Mindestlohngesetzes auf Sportvereine eingeladen, um im Dialog mit den zuständigen Verbänden Klarheit zu schaffen.

Natürlich werden wir uns den Vollzug des Mindestlohngesetzes und der damit verbundenen Dokumentationspflichten im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit in der Praxis genau anschauen. Es ist immer sinnvoll, Gesetze nach einer gewissen Zeit auf ihre Tauglichkeit zu prüfen – einen Monat nach ihrem Inkrafttreten ist es jedoch deutlich zu früh dafür!

Alleine in Bayern bringt der Mindestlohn 550.000 Menschen mehr Einkommen. Er ist ein Gewinn nicht nur für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sondern auch für die ehrlichen Unternehmen. Das dürfen wir nicht kaputt machen!

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